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Die eine veranstaltend/organisierend/anbietend/verfügbar machende Unternehmerin ferner das welcher Unternehmer und2. Die «Ausspielung» (entgeltliches Wette) liegt qua § 2 Abs. Im rahmen über Objektverlosungen ist und bleibt dahinter beurteilen, inwiefern folgende Ausspielung iSd § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Spiel vorliegt, da qua § 4 Antiblockiersystem.
